
Gemäß § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch versagt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Unterhaltsleistung grob unbillig wäre. Dabei kennt § 1579 BGB mehrere Fallgruppen: • § 1579 Nr. 2, verfestigte Lebensgemeinschaft (Früher fiel dies unter die anderen Gründe nach § 1579 Nr. 7 BGB aF) § 1579 Nr. 7 schwerwiegendes Fehlverhalten...
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