
Übertragung eines Vermögensgegenstandes unter Zurückbehaltung eines Nutzungsrechts. Anmerkung: Bei einer Schenkung unter Zurückbehaltung eines lebenslangen Nutzungsrechts des Schenkers (life estate) fällt der Vermögensgegenstand in den Nachlaß des Schenkers. IRC § 2036
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