
Mit Tilgungsbestimmung werden die Festlegungen des Schuldners hinsichtlich der Anrechnung einer Zahlung auf verschiedene Forderungen/Forderungsteile in den §§ 366, 367 BGB bezeichnet. Die Bestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB ist bindend, lehnt der Gläubiger die Zahlung ab, kommt er in Gläubigerverzug. Die Bestimmung muss bei bei Leistung erfolgen....
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