
Die Störung einer Amtshandlung bezeichnet in Deutschland eine Handlung nach {§|164|stpo|juris} Strafprozessordnung (zweiter Abschnitt, Unterabschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage). Der Störer kann im Falle einer vorsätzlichen Behinderung hoheitlicher Maßnahmen festgenommen werden. Das Festnahmerecht gilt für alle zuständigen Amtstr
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Störung_einer_Amtshandlung
Keine exakte Übereinkunft gefunden.