
die Annahme besonderer Vorteile oder des Versprechens solcher Vorteile für die Nichtabgabe oder für eine bestimmte Abgabe der Stimme bei Abstimmungen der Insolvenzgläubiger, der Hauptversammlung einer AG oder der Generalversammlung einer eingetragenen Genossenschaft, strafbar nach § 243 KO, § 405 Aktiengesetz bzw. § 151 Genosse...
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