
Höchstzulässiger Anteil des jeweiligen Beförderungsamtes an der Gesamtzahl der Planstellen für Beamte, die der Dienstherr in dem zum Haushalt gehörenden Stellenplan für die jeweilige Laufbahn oder Laufbahngruppe ausweist. Die Stellenobergrenzen binden den Haushaltsgesetzgeber bei der Aufstellung des zum Haushalts gehörenden Stellenplans.
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