
Jene reichsständischen Fürsten und Grafen, die durch die Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806 ihre Souveränität verloren haben, wobei im weiteren Sinne auch alle Nachgeborenen dieser Häuser dazu gezählt werden. Durch Art. 14 der Deutschen Bundesakte von 1815 wurde ihnen rechtlich eine in den Landesgesetzen umzusetzende Sonderstellu...
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https://www.adelsrecht.de/Lexikon/S/Standesherren/standesherren.html

Standesherren, Angehörige der Fürsten- und Grafengeschlechter, die durch die »Mediatisierungen« 1803 und 1806 von selbstständigen Reichsständen zu Untertanen der größeren Landesherren wurden. Die Deutsche Bundesakte von 1815 gewährleistete ihnen die Zugehörigkeit zum hohen Adel, Eben...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Standesherren (Mediatisierte), die Mitglieder derjenigen fürstlichen und gräflichen Häuser, welche vormals reichsunmittelbar waren und Reichsstandschaft besaßen, deren Territorien aber bei der Auflösung des frühern Deutschen Reichs andern deutschen Staaten einverleibt wurden (s. Mediatisieren); im engern Sinn die Häupter dieser Familien. Die...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

die reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, die die Reichsstandschaft des alten Deutschen Reichs besaßen, 1803 – 1806 aber mediatisiert wurden ( mediat ); hatten bis 1918 einige Vorrechte (z. B. bis 1871 auch Gerichtsprivilegien).
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https://www.wissen.de//lexikon/standesherren
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