
Gemäß §76 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme Euro 375 Mio. übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellevertreter für einen Funktionsperiode von längstens fünf Jahre zu bestellen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind ein Organ der Bankenaufsicht und da...
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