
ist das bewusst als Bürger mit Teilhaberecht am Staat (Staatsangehörigkeit) verstandene Mitglied eines Staats . Der S. wird zwischen 1770 und 1789 allgemein anerkannt. 1919 werden im Deutschen Reich die S. einander gleichgestellt.Lit.: Köbler, G., Civis und ius civile, Diss. jur . Göttingen 1964; Weinacht, P., Staatsbürger, Der Staat 8 (1969),...
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Staatsbürger, im weiteren Sinn der Staatsangehörige (Staatsangehörigkeit), im engeren Sinn nur der Staatsangehörige mit vollen politischen Rechten (besonders dem Wahlrecht). Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten sind die Rechte und Pflichten des Einzelnen, die in einem Anteil an der Bildung des Sta...
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Staatsbürger , im weitern Sinn jeder Staatsangehörige (s. Staatsangehörigkeit); im engern Sinn derjenige, welcher selbstthätig in der durch die Verfassung bezeichneten Weise an den öffentlichen Angelegenheiten teilnimmt. Zu den Rechten des Staatsbürgers in diesem Sinn gehören insbesondere die Fähigkeit zu öffentlichen Ämtern und das aktiv...
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(Text von 1930) Staatsbürger s. Staat, Staatsverfassung. Staatsbürger ist, wer ein Stimmrecht hat, also nicht ein Kind, ein Weib, ein Dienstbote, sondern nur, wer sein eigener Herr (sui iuris) ist und ein Eigentum oder Einkommen hat, Theor. Prax. II (VI 92 f.).
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jeder Staatsangehörige, auch ohne besondere längere örtliche Zugehörigkeit oder spezielle Nationalität.
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