
Zum S. zählen Gewerbebetriebe, für die das grundsätzliche Verbot der Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Sonntagsarbeit nicht besteht. Es sind dies nach § 105i GewO Gaststätten, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten sowie das Verkehrsgewerbe. -...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/s/Sonntagsgewerbe.htm
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