
ist die Erbfolge eines von mehreren Erben in einen einzelnen Gegenstand z. B. in Gerade und Heergewäte im Mittelalter, in Fürstengut oder Adelsgut, in Erbhöfe oder in Gesellschaftsanteile im 20. Jh. Die S. steht in Gegensatz zur grundsätzlichen, dem Gleichheitssatz folgenden Gesamtrechtsnachfolge.Köbler, DRG 73, 123, 162, 210, 269
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