
Sonderabfall kann nicht zusammen mit Siedlungsabfall entsorgt werden und ist deshalb regelmäßig von der Entsorgungspflicht der entsorgungspflichtigen Körperschaft ausgeschlossen. Die Sonderabfallentsorgung ist somit grundsätzlich Aufgabe des Abfallerzeugers als Verursacher.
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Sonderabfall kann nicht zusammen mit Siedlungsabfall entsorgt werden und ist deshalb regelmäßig von der Entsorgungspflicht der entsorgungspflichtigen Körperschaft ausgeschlossen. Die S. ist somit grundsätzlich Aufgabe des Abfallerzeugers als Verursacher. Zur Sicherstellung einer umweltverträglichen S. ist in Bayern ein hauptsächlich von der Ã...
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