
Die Sitzungspolizei bezeichnet das Recht und die Pflicht des Vorsitzenden einer Gerichtsverhandlung in der Sitzung die Ordnung nach {§|176|gvg|juris} Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aufrechtzuerhalten. Die Sitzungspolizei reicht deutlich weiter als das Hausrecht (welches vom Gerichtspräsidenten ausgeübt wird) und verdrängt dieses dort, wo eine...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Sitzungspolizei

Sitzungspolizei, durch den vorsitzenden Richter oder das Richterkollegium ausgeübte richterliche Verfahrenstätigkeit, die der Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung in der mündlichen Verhandlung dient (§§ 176† †™183 GVG).
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Mit Sitzungspolizei bezeichnet man die Befugnis zur Aufrechterhaltung der Ordnung während einer Gerichtsverhandlung. Gemäß § 176 GVG obliegt die Sitzungspolizei dem vorsitzenden Richter. Allerdings kann der Vorsitzende nur über Maßnahmen gegenüber Personen entscheiden, die nicht verhandlungsbeteiligt. Über Maßnahmen gegenüber Verahrensbet...
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