Schuldrecht allgemeiner Teil Bedeutung

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Schuldrecht allgemeiner Teil

Schuldrecht allgemeiner Teil Logo #42834Die Bestimmungen des allgemeinen Teiles des Schuldrechts gelten für das gesamte Schuldrecht. • Unmöglichkeit, § 275 BGB • Leistungsstörungsrecht, §§ 280ff • Schuldübernahme, §§ 414 ff • Schuldbeitritt • Gesamtschuld
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