
Die Schulden einer öffentlichen Gebietskörperschaft sind analog zur kaufmännischen Regelung in §253 Abs.1 HGB zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Für die Bewertung von Schulden gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze. Hinsichtlich der Folgebewertung von Schulden g...
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