
Für Schlacht- und sonstige Fleischverarbeitungsbetriebe kann durch Rechtsverordnung eine behördliche Zulassung (Gewerbezulassung) eingeführt werden (§ 5 Nr. 2 FleischhygieneGes.), wenn sie Erzeugnisse für den innergemeinschaftlichen Handel gewinnen. Die Vorschriften sind noch nicht erlassen. - zur...
Gefunden auf
https://unternehmerinfo.de/Lexikon/s/Schlachtbetriebe.htm

Für Schlacht- und sonstige Fleischverarbeitungsbetriebe kann durch Rechtsverordnung eine behördliche Zulassung (Gewerbezulassung) eingeführt werden (§ 5 Nr. 2 FleischhygieneGes.), wenn sie Erzeugnisse für den innergemeinschaftlichen Handel gewinnen. Die Vorschriften sind noch nicht erlassen.
Gefunden auf
https://www.gbt.ch/Lexikon/S/Schlachtbetriebe.html
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