Schiedsvergleich Bedeutung

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Schiedsvergleich

Schiedsvergleich Logo #42871Vergleich in einem Verfahren vor einem Schiedsgericht. Der Schiedsvergleich darf nur für vollstreckbar erklärt werden, wenn er unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Schiedsrichtern und den Parteien unterschrieben und auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt ist (§ 1044a ZPO).
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