
1. Begriff: Widerruf der in einem Scheck liegenden Zahlungsanweisung durch den Aussteller gegenüber dem bezogenen Kreditinstitut . – 2. Regelung durch Scheckgesetz: Der Widerruf eines Scheck s ist nach Art. 32 I SchG zwar erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Das bezogene Institut ist jedoch berechtigt, den Widerruf auch schon vorher z.....
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