
Vereinbarung zwischen zwei Mobilfunknetzbetreibern, die sich hiermit zusichern, dass sie ihre Kunden gegenseitig bedienen werden. Der üwanderndeü Mobilfunkteilnehmer kann also auch nach Verlassen des Versorgungsgebietes seines eigenen Netzbetreib...
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Vereinbarung zwischen zwei Mobilfunknetzbetreibern, die sich hiermit zusichern, dass sie ihre Kunden gegenseitig bedienen werden. Der wandernde Mobilfunkteilnehmer kann also auch nach Verlassen des Versorgungsgebietes seines eigenen Netzbetreibers mobil kommunizieren. Er rechnet diese Dienstleistung direkt mit seinem eigene...
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https://www.elektroniknet.de/lexikon/?s=2&k=R&id=19362&page=1
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