Dingliches Sicherungsrecht des Gläubigers (z.B. der Bank), in bestimmten Fällen die in ihrem Besitz befindlichen beweglichen Sachen und Wertpapiere eines Schuldners (z.B. des Bankkunden) zurückzubehalten und wie ein Faustpfand zu verwerten. Ein besonderes Retentionsrecht haben die Vermieter und Verpächter an den beweglichen Sachen, die vom Miet... Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42719