
Zur Zahlung von Rentenzuschlägen kam es bei nach dem SGB VI berechneten Renten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1993, wenn der Monatsbetrag der nach dem SGB VI berechneten Rente bezogen auf den Rentenbeginn niedriger war als die nach Art. 2 RÜG berechnete Rente. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen war ab Rentenb...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/40087

Der Rentenzuschlag diente dem Schutz der nach dem Recht des Beitrittsgebietes bis zum 31.12.1991 erworbenen Rentenansprüche bei einem Rentenbeginn vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 (§ 319 a SGB VI). Der Rentenzuschlag war zu zahlen, wenn die nach dem ûbergangsrecht des Beitrittsgebiets berechnete Rent...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42016
Keine exakte Übereinkunft gefunden.