
Indossament, dessen negative Orderklausel zum Beispiel «nicht an Order» eine Indossierung untersagt. Somit muß der Indossant denjenigen Personen gegenüber nicht haften, an die der Wechsel oder Scheck weiterindossiert wird.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

Indossament mit der Klausel «nicht an Order» (sog. Rektaklausel). Dadurch haftet der Indossant nur gegenüber seinem unmittelbaren Nachmann (dem Rektaindossatar), nicht aber gegenüber Personen, die das Rektapapier trotz der Klausel durch weitere lndossamente erhalten.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42719
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