
Der Bundeskanzler wird aufgrund eines Vorschlags durch den Bundespräsidenten durch den Bundestag gewählt (Art. 63 GG). Der gewählte Bundeskanzler schlägt dann dem Bundespräsidenten die zu ernennenden Minister vor (Art. 64 Abs. 1 GG). Dieser darf die Vorschläge nur in rechtlicher Hinsicht aber nicht auf Zweckmäßigkeit hin überprüfen.
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