
Grundteilung (Erbteilung, Dateylung, Thatteilung), im deutschen Lehnrecht diejenige Teilung, welche die Mitbelehnten oder Gesamthänder in Ansehung des gemeinsamen Lehnsgutes vornehmen. Es wird hierdurch zugleich das zwischen den Mitbelehnten bestehende gegenseitige Erbrecht beseitigt und jedem derselben seine Quote als ein selbständiges Lehen zug...
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Zergliederung bäuerlichen Besitztums, die zu unwirtschaftlicher Parzellierung des Grundeigentums führt. Daher versuchte man schon im Mittelalter, durch das Anerbenrecht eine Grundteilung möglichst zu vermeiden. Auch das moderne Agrarrecht zielt darauf ab, die Grundteilung zu erschweren.
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