[Achtung: Schreibweise von 1811] Die Rechtslehre, plur. inus. die Lehre des Rechtes, d. i. der Gesetze und des Verhältnisses der menschlichen Handlungen gegen dieselben; mit einem andern Nebenbegriffe die Rechtsgelehrsamkeit,.
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(Text von 1930) Rechtslehre. Die (philosophische) Rechtslehre ist der erste Teil der Metaphysik (s. d.) der Sitten (der 'Sittenlehre'). Ein aus der Vernunft hervorgehendes System kann man 'Metaphysik des Rechts' nennen. Da aber der Begriff des Rechts ein reiner, jedoch auf die Praxis gestellter Begriff ist, mithin ...
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