
Als Realofferte bezeichnet man im deutschen bürgerlichen Recht eine besondere Form eines Angebotes, das gleichzeitig auf den Abschluss des Kaufvertrages ({§|433|BGB|juris} BGB) und auf die dingliche Übereignung ({§|929|BGB|juris} BGB) gerichtet ist. Die angebotene Leistung wird hierbei meist auch ohne weiteres tatsächlich bereitgestellt, ohne...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Realofferte
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