
ist im Hochmittelalter die Gefahr (mhd. vare), den Prozess durch bloßes Versprechen beim Vortrag vor Gericht zu verlieren. Ihre Herkunft ist unklar (germanisch?, gelehrt). Zur Umgehung bedient man sich des Fürsprechers als eines Vertreters im Wort, dessen Vortrag die Partei genehmigen muss. Sichtbar wird die P. in Stadtrechten, die ihren Ausschlu...
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.