
ein Vermerk (z. B. “ohne Kosten”, “ohne Protest”), durch den der Aussteller, Indossant , Ehrenannehmer ( Ehreneintritt ) oder Wechselbürge ( Wechselbürgschaft ) den Inhaber eines Wechsel s von dem Rückgriffserfordernis (Wechselrückgriff) der Protesterhebung ( Wechselprotest ) entbindet (Art. 46 I WG). Auf einen Wechsel geschriebener V.....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/protesterlassklausel/protesterlass
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