
Angestellte und Arbeiter sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange ihr regelmäßige Bruttojahresarbeitsentgelt 75 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt (§§ 5, 6 SGB V). F&uum...
Gefunden auf
https://www.financescout24.de/wissen
Keine exakte Übereinkunft gefunden.