[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Pflichttheil, des -es, plur. die -e, in den Rechten, derjenige Theil der Güter, welchen ein Erblasser gewissen Personen aus Pflicht hinterlassen muß, worüber er nicht nach Gutdünken schalten kann, wenn sein Testament nicht für ungültig gehalten werden soll; Legitima, im Oberdeutsche...
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