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Pflichtteil Logo #42329Mindestanteil bestimmter Berechtigter am Wert eines Nachlasses. Pflichtteilberechtigt sind die Nachkommen (bei Fehlen dieser auch die Vorfahren) und der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil der Nachkommen und des Ehegatten beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der Vorfahren ein Drittel. Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes (Unterlass...
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Pflichtteil Logo #42000 Der Pflichtteil im Erbrecht sichert nahen Verwandten, die ganz oder teilweise enterbt wurden, einen Teil des Nachlasses. Das Pflichtteilsrecht setzt so der Testierfreiheit im Interesse der Beteiligung von nächsten Angehörigen eine gesetzliche Grenze. == Allgemeines == Nicht alle Rechtsordnungen kennen einen Pflichtteil. Während z. B. in den Ver...
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Pflichtteil Logo #42000[Deutschland] - Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass und setzt so der Testierfreiheit eine gesetzliche Grenze. Abkömmlinge ({§|2303|bgb|juris} Abs. 1 Satz 1 BGB), Eltern (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB), Ehegatten und Lebenspartner ({§|10|lpartg|juris} Abs. 6 LPartG)...
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Pflichtteil Logo #42015ist der unentziehbare Mindestanteil naher Angehöriger am Nachlass eines Erbteils. Bereits im klassischen römischen Recht engt im 1. Jh. v. Chr. die Einführung der (lat.) querela (F.) inofficiosi testamenti die Freiheit des Erblassers ein. Kinder, Eltern und Geschwister eines frei geborenen Erblassers können nämlich ein Testament anfechten, wen...
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Pflichtteil Logo #42072Gesetzlicher Mindesterbteil bestimmter naher Angehörige des Erblassers. Sind bestimmte Abkömmlinge des Erblassers durch eine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen. Jedoch sind nicht alle Abkömm...
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Pflichtteil Logo #42134Pflichtteil, derjenige Teil seines Vermögens, von dem der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten (seine Kinder und Kindeskinder, seine Eltern und seinen Ehegatten) trotz der grundsätzlichen Testierfreiheit nicht durch Testament von der Erbfolge ausschließen kann, es sei denn, sie haben sich schwerer...
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Pflichtteil Logo #42036Sind Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers (nicht Geschwister oder weitere Verwandte) durch Verfügung von Todes wegen (z. B. durch Testament) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von den Erben den P. verlangen. Der P. ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlun...
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Pflichtteil Logo #42834Hat der Erblasser einen nahen Angehörigen (Abkömmling, Eltern und Ehegatte) von der Erbfolge ausgeschlossen (Enterbung), so steht diesem gemäß § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Der Pflichteil berechnet sich als Produkt aus Quote x Nachlasswert. Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote werden gemäß § 2310 B...
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Pflichtteil Logo #42295Pflichtteil (lat. Portio legitima, auch bloß Legitima), derjenige Teil des Vermögens eines Erblassers, welchen gewisse Verwandte desselben gesetzlich beanspruchen können, wofern sie sich dies Recht nicht durch schlechtes Betragen verscherzt haben. Dem Prinzip nach ist nämlich im römischen Recht sowohl als in den modernen Gesetzbüchern die Tes...
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Pflichtteil Logo #42091Derjenige Teil des Vermögens, über das der Erblasser testamentarisch nicht verfügen kann. Bestimmte gesetzliche Erben werden speziell geschützt und erhalten in jedem Fall einen Erbanteil.
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Pflichtteil Logo #42880Hat ein Verstorbener kein Testament verfasst, wird sein Erbe durch die gesetzliche Erbfolge geregelt. In einem Testament kann der Erblasser sich jedoch über diese gesetzliche Erbfolge hinwegsetzen und andere Personen als Erben einsetzen. Die gesetzlichen Erben haben dann einen Anspruch auf den so genannten Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein ...
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Pflichtteil Logo #42871Mindestteil des Erbgutes, auf den die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers auch dann Anspruch haben, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich gegen die Erben. Der Erblasser kann einem Pflichtteilsbere...
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