
ist das Betreiben eines Verfahrens durch eine Partei. Der Verfahrensgrundsatz des Parteibetriebs beherrscht das Verfahren von Anfang an. Vor allem im Strafverfahren ist der P. aber vom Amtsbetrieb weitgehend verdrängt.Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 201; Damrau, J., Die Entwicklung einzelner Prozessmaximen, 1975
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Parteibetrieb, Form des Zivilprozesses, die den Parteien Beginn und Durchführung des Prozesses überlässt; Gegensatz: Offizialbetrieb (Amtsbetrieb). Die ZPO regelt ein Mischsystem; das Ingangsetzen wird durch die Parteien, das Inganghalten durch das Gericht betrieben.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Von Parteibetrieb spricht man wenn das Betreiben eines Prozess in der Hand der Prozessparteien liegt, wie z.B. im Zivilprozess. Diese können z.B. jederzeit den Prozess beenden. Gegenbegriff ist der Amtsbetrieb.
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https://www.lexexakt.de/glossar/parteibetrieb.php

Grundsatz des Prozessrechts, nach dem ein Prozess nur von den Prozessparteien in Gang gebracht und in seinem äußeren Verlauf (durch Zustellungen und Ladungen) weitergeführt wird. Der Parteibetrieb beherrscht den Zivilprozess. Gegensatz: Offizialbetrieb.
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