
Diese Obliegenheiten gehören zu den vertraglichen Pflichten des Versicherungsnehmers in der PKV (Par. 9 AVB): In der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung gilt: 1. Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. 2. Der Versicherungsnehmer hat auf Ve...
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