
ist die Verpflichtung eines Eigentümers eines Grundstückes, die Benutzung seines Grundstückes zum Durchgehen, Durchfahren oder Durchreiten durch den Eigentümer eines anderen Grundstückes, dem ohne Verschulden seines Eigentümers die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, gegen Entschädigung zu...
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Notweg, der Durchgang von einem Grundstück (ohne Verbindung zu einem öffentlichen Weg) über Nachbargrundstücke zu einem öffentlichen Weg. Der Notweg ist gegen Zahlung einer Geldrente zu dulden (§ 917 BGB, Nachbarrecht).
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Mit Notwegrecht bezeichnet man das Recht eines Grundstückeigentümers zur vorrübergehenden Nutzung des Nachbargrundstücks um zu einem öffentlichen Weg zu gelangen. Dieses Recht besteht gemäß § 917 BGB bis der Eigentümer den Mangel der fehlenden Anbindung eines Grundstücks an einen öffentlichen Weg behoben hat. Dem Nachbarn ist für die Nu...
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https://www.lexexakt.de/glossar/notweg.php

Notweg , der Zugang zu einem Grundstück, dessen Einräumung der Besitzer desselben von seinem Nachbar gegen Entschädigung verlangen kann, wenn ohne diesen Weg die Benutzung jenes Grundstücks in der hergebrachten Weise unmöglich geworden ist, z. B. durch Elementarereignisse oder durch einen den bisherigen Zugang versperrenden Neubau.
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über Nachbargrundstücke führende Verbindung zwischen einem öffentlichen Weg und einem nicht daran angrenzenden Grundstück. Die Notwegverpflichtung der Nachbarn gegen Geldrente ist gesetzlich geregelt (§§ 917 f. BGB). – Ähnlich in Österreich (Notweggesetz von 1896) und in der Schweiz nach Art. 694 ZGB.
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