
Fehlt einem Verwaltungsakt die gem. § 39 VwVfG erforderliche Begründung, so kann dieser Fehler gem. § 45 I Nr. 2 VwVfG durch nachträgliche Begründung geheilt werden. Nach h.M. kann auch die Widerspruchsbehörde die Begründung nachholen. Da der Widerspruchsbescheid gem. § 73 III VwGO zwingend zu begründen ...
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