
Der M. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den jemand für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags (Nachweismäkler) oder für die Vermittlung eines Vertrags (Vermittlungsmäkler) einen Mäklerlohn verspricht (§ 652 BGB). Die Vorschriften über den M. gelten grundsätzlich für alle zu ve...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/M/Maeklervertrag.htm
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