
Diesem Dokument zufolge (einer rechtlich nicht bindenden Erklärung) soll die Kommission vor der Ausarbeitung der bedeutendsten Vorschläge (von sogenannter `besonderer Bedeutung`) Kontakt mit den Regierungen der Mitgliedstaaten aufnehmen, wobei ihr Initiativrecht durch diese Rücksprache nicht beeinträchtigt werden darf.
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https://www.oenb.at/Service/Glossar.html?letter=A
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