
Verordnung zur Preisbestimmung bei öffentlichen Aufträgen, sofern sich keine Marktpreise, z. B. mangels Vergleichbarkeit eines einmaligen Projekts, abzeichnen. Demnach müssen die Selbstkosten als Behelfspreise für die Abrechnung herangezogen werden.
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/L/Leitsaetze_zur.htm
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