
ist das im Mittelalter für Angelegenheiten des Lehnswesens ausgebildete besondere Gericht, das sich aus Richter (meist der Lehnsherr) und Urteilern zusammensetzt (u. a. Reichshofrat). Es endet im 19. Jh. (Bayern 1808).Kroeschell, DRG 1; Krieger, K., Die königliche Lehngerichtsbarkeit im Zeitalter der Staufer, DA 26 (1970), 400; Früh, M., Die Leh...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
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