
Kriegsjahre . Der § 23 des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 bestimmt: Für jeden Feldzug, an welchem ein Offizier oder ein im Offiziersrang stehender Militärarzt im Reichsheer oder der Marine derart teilgenommen hat, daß er mit den mobilen Truppen ins Feld gerückt ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zu...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

. Hinsichtlich der Versorgung wird für jeden Krieg, an welchem ein Offizier, Unteroffizier oder Gemeiner im Reichsheere teilgenommen hat, zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines K...
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