
Für Jugendliche gilt vom Beginn der Strafmündigkeit bis zum Abschluss des 18. Lebensjahres ein Sonderstrafrecht (heute geregelt im Jugendgerichtsgesetz 1988). Das Strafverfahren ist an die Situation jugendlicher Beschuldigter angepasst, der Jugendgerichtsbarkeit steht eine breiteres Spektrum abgestufter Reaktionsformen zur Verfügung, um die ......
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