
Die Grundlage für die Impressumpflicht liefern folgende Gesetzestexte. Das Telemediengesetz Telemediengesetz (TMG) § 5 Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halte...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42787
Keine exakte Übereinkunft gefunden.