
Als Herrschaftsrecht wird im Sinne des BGB sowohl die von einer Person tatsächlich ausgeübte Herrschaft über eine Sache, als auch das Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren ({§|903|bgb|juris} BGB), verstanden. Der Eigentümer hat ein Herrschaftsrecht über die Sache, das nur durch Gesetz oder Rechte anderer eingeschränkt wird. Der ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschaftsrecht
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