
früher im Viehhandel der Zeitraum, in dem sich die Gewährsmängel zeigen mussten. Die Gewährfrist begann beim Übergang der Gefahr, d. h., wenn die Verantwortung für das gehandelte Tier auf den Käufer überging. Sie betrug bei Hauptmängeln 14 Tage, sofern diese Frist im Vertrag nicht geändert wurde. Mit Inkrafttreten des Schuldrec...
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