[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Gerichtsbothe, des -n, plur. die -n, ein Bothe, der in Diensten eines Gerichtes stehet, die Parteyen vorzuladen, u. s f. der Gerichtsdiener, und wenn er von geringer Art ist, der Gerichtsknecht. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_2_1_1420