
(synallagmatischer V.). Ein g. V. ist ein Vertrag, bei dem die notwendig beiderseitigen Verpflichtungen (anders z.B. Darlehen, nur einseitig verpflichtend) in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis - Synallagma - stehen; die eine Leistung soll nur um der anderen willen erbracht werden (Austausc...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/G/gegenseitiger_Vertrag.htm
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