
Gefährdeeid (Kalumnieneid, Juramentum calumniae), im frühern Prozeßverfahren das eidliche Versprechen einer Partei, daß sie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel "nicht aus Gefährde", d. h. nicht schikanös, sondern in gutem Glauben gebrauchen wolle. Der G. kam sowohl in Ansehung des ganzen Prozeßverfahrens als sogen. genereller wi...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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