
nach Vertragsschluß (oder nach Antragstellung, § 29 a VVG) eintretender Umstand, der zu einer ungünstigen Veränderung der Gefahrenlage für den Versicherer führt. Willkürliche Gefahrerhöhung: Die Erhöhung des Risikos ist vom Versicherungsnehmer vorgenommen oder der Versicherungsnehmer gestattet die Vornahme durch einen Dritten (§ 23 I VVG)...
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Negative Veränderung einer Gefahrenlage. Gefahrerhöhungen sind in der Regel dem Versicherer anzuzeigen. Beispielsweise bei der Hausratsversicherung ein Baugerüst vor dem Haus.
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Umstände, die die Kreditwürdigkeit eines Kunden des Versicherungsnehmers verschlechtern.
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im Versicherungsrecht nachträglich eintretende Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher machen, als es bei Abschluss des Versicherungsvertrages der Fall war. Gefahrerhöhung ist anzeigepflichtig, anderenfalls wird der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei und ha...
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