
Gefälligkeitsakzept, Recht: vom Bezogenen aus Gefälligkeit gegen den Aussteller unterzeichneter (»akzeptierter«) Wechsel, dem keine Schuldverbindlichkeit zugrunde liegt. Der Akzeptant haftet voll für den Wechsel (nicht gegenüber dem Aussteller).
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Von einem Gefälligkeitsakzept oder Gefälligkeitswechsel spricht man, wenn jemand als Bezogener einen Wechsel ohne Rechtsgrund akzeptiert um dem Aussteller einen kreditfähigen Wechsel zu verschaffen ohne sich verpflichten zu wollen. Beispiel: Großhändler A ist in Geldnot, er schuldet C bis Monatsende 20.000,- Euro. Um ihm zu helfen ist der mit ...
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/gefaelligkeitsakzept.php

aus Gefälligkeit akzeptierter Wechsel, dem keine Schuldverbindlichkeit zugrunde liegt. Haftung des Akzeptanten daher nicht gegenüber dem Aussteller, jedoch gegenüber Dritten ( Akzept ).
Gefunden auf
https://www.wissen.de//lexikon/gefaelligkeitsakzept
Keine exakte Übereinkunft gefunden.