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Gefälligkeitsakzept

Gefälligkeitsakzept Logo #42134Gefälligkeitsakzept, Recht: vom Bezogenen aus Gefälligkeit gegen den Aussteller unterzeichneter (»akzeptierter«) Wechsel, dem keine Schuldverbindlichkeit zugrunde liegt. Der Akzeptant haftet voll für den Wechsel (nicht gegenüber dem Aussteller).
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Gefälligkeitsakzept

Gefälligkeitsakzept Logo #42834Von einem Gefälligkeitsakzept oder Gefälligkeitswechsel spricht man, wenn jemand als Bezogener einen Wechsel ohne Rechtsgrund akzeptiert um dem Aussteller einen kreditfähigen Wechsel zu verschaffen ohne sich verpflichten zu wollen. Beispiel: Großhändler A ist in Geldnot, er schuldet C bis Monatsende 20.000,- Euro. Um ihm zu helfen ist der mit ...
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/gefaelligkeitsakzept.php

Gefälligkeitsakzept

Gefälligkeitsakzept Logo #42871aus Gefälligkeit akzeptierter Wechsel, dem keine Schuldverbindlichkeit zugrunde liegt. Haftung des Akzeptanten daher nicht gegenüber dem Aussteller, jedoch gegenüber Dritten ( Akzept ).
Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/gefaelligkeitsakzept
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