
Mit Gebrauchmuster werden Erfindungen bezeichnet, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Diese sind dann als Gebrauchsmuster schützbar (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Für das Kriterium neu genügt es, dass eine erkennbare Verschiedenheit zu bisher bekannten Geräten oder Gegenständen besteht. Damit setzt der ...
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